Die folgenden Grundprinzipien für Schutzmaßnahmen und Exportkontrollen sollten für Nukleartransfers zu friedlichen Zwecken an jeden Nichtkernwaffenstaat und, im Falle von Kontrollen bei Rücktransfers, für Transfers an jeden Staat gelten. In diesem Zusammenhang haben Lieferanten eine Export-Triggerliste definiert.
Mit dem Ziel, die Verbreitung von Atomwaffen zu verhindern und nuklearterroristische Akte zu verhindern, haben Lieferanten Verfahren in Bezug auf den Transfer bestimmter Ausrüstung, Materialien, Software und verwandter Technologien in Betracht gezogen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem „Atomsprengstoff“ leisten könnten Aktivität“, eine „nicht gesicherte Aktivität im Kernbrennstoffkreislauf“ oder nuklearterroristische Akte.