Die NSG ist eine Gruppe von Ländern, die zur Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Umsetzung zweier Richtlinien für nukleare und nuklear-verwandte Exporte beitragen wollen.
Die NSG-Richtlinien enthalten auch das sogenannte „Nichtverbreitungs-Prinzip", 1994 verabschiedet, worin einem nuklearen Zulieferer – ungeachtet anderer Bestimmung in den NSG-Richtlinien – nur dann der Export genehmigt wird, wenn festgestellt wurde, dass der Export nicht zur Verbreitung von Kernwaffen beiträgt. Das Nichtverbreitungs-Prinzip versucht die seltenen, aber trotz allem wichtigen Fälle abzudecken, in denen die Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) oder ein Vertrag zur kernwaffenfreien Zone nicht von sich aus eine Garantie ist, dass ein Staat konsequent die Ziele des jeweiligen Vertrages teilt oder in Übereinstimmung mit seinen Vertragsverpflichtungen bleibt.
Die NSG-Richtlinien stehen im Einklang und ergänzen verschiedene internationale und rechtlich bindende Instrumente zur Nichtverbreitung von Kernwaffen. Dazu gehören der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), der Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika (Vertrag von Tlatelolco), der Südpazifische Vertrag zur kernwaffenfreien Zone (Vertrag von Rarotonga), der Afrikanische Vertrag zur kernwaffenfreien Zone (Vertrag von Pelindaba), der Südostasiatische Vertrag zur kernwaffenfreien Zone (Vertrag von Bangkok), und der zentralasiatische Vertrag zu kernwaffenfreien Zone (Vertrag von Semipalatinsk).
Die NSG-Richtlinien werden von jedem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten umgesetzt. Entscheidungen über Ausfuhranträge werden auf nationaler Ebene im Einklang mit nationalen Export-Genehmigungspflichten getroffen.
Ein Dokument mit dem Titel "The Nuclear Suppliers Group: Its Guidelines, Origins, Structure, and Role - INFCIRC/539/Rev.8" enthält ausführliche Informationen über die NSG und kann im Bereich Dokumente dieser Website kostenlos heruntergeladen werden.