Die Grundprinzipen für Safeguards und die Exportkontrolle sollen für die Weitergabe von Kernmaterial für friedliche Zwecke zu jedem Nicht-Kernwaffen-Staat gelten und, im Falle der Re-Exportkontrolle für die Weitergabe an jeden Staat. In diesem Zusammenhang wurde die sogenannte Trigger-Liste definiert. Diese Liste enthält Richtlinien für die Weitergabe von Nukleargütern genauso wie Richtlinien zu physischem Schutz, zu Safeguards, zu speziellen Kontrollen von sensiblen Exporten, zu Sonderregelungen für die Ausfuhr von Anreicherungsanlagen, zu Kontrollen für Kernwaffen nutzbarem Material, zu Kontrollen des Re-exportes sowie zu unterstützenden Maßnahmen.
Mit dem Ziel der Bekämpfung der Verbreitung von Kernwaffen und der Verhinderung des nuklearen Terrorismus müssen die Lieferländer Verfahren für den Transfer bestimmter Geräte, Materialien, Software und dazugehöriger Technologie, die einen wesentlichen Beitrag zu „Kernwaffen", zu „nicht safeguard-überwachten Kernbrennstoffanlagen“ oder zu nuklearterroristischen Handlungen leisten können, etablieren.